und Z. 33 ff.). Die soeben erwähnten Punkte geben Aufschluss darüber, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin und das Familienleben mit den Kindern eben doch nicht so glücklich und in normalen Bahnen verliefen, wie der Beschuldigte das in den ersten beiden Einvernahmen glauben machen wollte. Zudem geht daraus hervor, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich widersprüchlich sind. Weitere Beispiele für nicht konstante und in sich widersprüchliche Angaben des Beschuldigten finden sich wie folgt in den Akten: Beispielsweise gab der Beschuldigte zunächst an, er schlage die Kinder nicht (pag. 373 Z. 329 ff. und Z. 334 f., pag. 374 Z. 342 ff.).