Weiter ist festzuhalten, dass die stark beschönigenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur denjenigen der Strafund Zivilklägerin, sondern auch denjenigen von E.________ entgegenstehen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________ hiervor). Und schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte einerseits Opfer der angeblich ihm und den Kindern gegenüber gewalttätigen sowie sexsüchtigen Straf- und Zivilklägerin gewesen sein (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiernach), andererseits aber in der Ehe und Familie die alleinige Verantwortung für alles getragen haben will (pag. 389 Z. 172 ff., pag. 393 Z. 405 ff.