769 Z. 9 f.). Die Angaben des Beschuldigten sind nicht nur deshalb höchst unglaubhaft, weil sie den nachvollziehbaren, glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin widersprechen, sondern auch, weil Letztere gar keinen Grund gehabt hätte, den Beschuldigten zu verlassen, hätte dieser sich der Familie gegenüber tatsächlich in sämtlichen Belangen derart vorbildlich verhalten. Weiter ist festzuhalten, dass die stark beschönigenden Aussagen des Beschuldigten nicht nur denjenigen der Strafund Zivilklägerin, sondern auch denjenigen von E.________ entgegenstehen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________