770 Z. 35 ff.) weichen sodann diametral von den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. II.13.3.1. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor) ab, sind mithin als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung