28 diesem geblutet habe (pag. 253 [Zeitindex 14.40 Uhr]). Differenziert und den Beschuldigten nicht übermässig belastend gab E.________ in diesem Zusammenhang auch an, dass die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zu F.________ nie geblutet habe (Zeitindex 14.52 Uhr). Ein weiteres originelles Beispiel einer selber erlebten Schilderung lieferte E.___