Ausserdem bestätigte E.________ ohne entsprechende Vorhalte die Aussagen seiner Mutter, wonach er nie habe abmachen dürfen und nur dank eines von der Mutter geschaffenen Vorwandes die Wohnung habe verlassen dürfen (pag. 252 [Zeitindex 14.20 Uhr]). Weiter führte E.________ in Bestätigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin aus, dass der Beschuldigte flach auf den Hinterkopf geschlagen und F.________ einmal nach einem Schlag auf den Mund aus