Mit dem Sohn der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, E.________, wurde am 29. Februar 2016 eine Videoeinvernahme durchgeführt (pag. 249 ff.). Bei dieser hinterliess E.________ den Eindruck eines wachen, gesunden, altersentsprechend handelnden und sprechenden, angepassten Jungen. E.________ war anlässlich der Videobefragung sehr aufmerksam und aufgeweckt, korrigierte insbesondere spontan die Befragende gleich zu Beginn der Befragung, als diese eine falsche Jahreszahl erwähnte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Die Aussagen von E.____