Straf- und Zivilklägerin sicherlich nur aus gewichtigem Grund, ihre Aussagen sind 27 auch vor diesem Hintergrund glaubhaft (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127). Zusammenfassend ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin nicht in allen Belangen die Wahrheit gesagt haben sollte. Auf ihre Aussagen ist somit abzustellen. 13.3.2 Aussagen von E.________ Mit dem Sohn der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten, E._