Aber wegen meiner Kinder habe ich mich dazu entschlossen.»). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass der Entschluss der Straf- und Zivilklägerin, den Beschuldigten nach 11 Ehejahren zu verlassen, in ihrem Kulturkreis eine grosse Schande bedeutet (vgl. dazu pag. 214 Eintrag «Ambulante Konsultation 24.07.2007»), und ihr in einem Land, in welchem sie ohne Freunde und weitere Verwandte lebte, besonders schwer fallen musste. Hinzu kommt, dass die Strafund Zivilklägerin bei ihrer Flucht auch die wenigen, ihr in Bern bekannten Vertrauenspersonen – insbesondere K.________ – verlassen und den Kontakt mit ihnen endgültig abbrechen musste. Zu einem solch gewaltigen Schritt entscheid sich die