Es ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass es letztendlich die Angst, die Kinder durch ein Eingreifen der KESB zu verlieren, war, welche die Straf- und Zivilklägerin gleichwohl schlussendlich zum Handeln zwang. Bezeichnend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin den Entschluss, den Beschuldigten zu verlassen, fasste, nachdem dieser für eine verhältnismässig längere Zeit in den Iran abgereist war und nachdem die Familie ihre Wohnung verloren hatte (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der ersten polizeilichen Befragung, pag. 271 Z. 45 ff.: «Seit 11 Jahren versuche ich seine Belästigungen zu verheimlichen. Bis Mittwoch, bis wir unsere Wohnung verloren haben.