Ausserdem befürchtete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihre Familie unter Druck setzen würde, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, wenn sie ihn verlassen und sich an ihre Familie wenden würde (pag. 281 Z. 175 ff., pag. 281 Z. 180). Es ist in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar, dass es letztendlich die Angst, die Kinder durch ein Eingreifen der KESB zu verlieren, war, welche die Straf- und Zivilklägerin gleichwohl schlussendlich zum Handeln zwang.