Z. 33 f. und Z. 36 ff.). Der Beschuldigte selber gab denn in der oberinstanzlichen Verhandlung auch gleich selber die Antwort darauf, weshalb es für die Straf- und Zivilklägerin keine Option war, sich an die iranische Botschaft oder an ihre Familie zu wenden; diesfalls hätte ihr nämlich niemand geglaubt (vgl. pag. 401 Z. 775 f., pag. 405 Z. 63 ff., pag. 437 Z. 456 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.13.3.3. Aussagen des Beschuldigten hiernach). Ausserdem befürchtete die Straf- und Zivilklägerin, dass der Beschuldigte ihre Familie unter Druck setzen würde, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, wenn sie ihn verlassen und sich an ihre Familie wenden würde (pag.