Wie Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte (vgl. pag. 1125), sind dahingehende scheue Versuche der Strafund Zivilklägerin jedoch immer wieder an ihrer grossen Angst gescheitert (vgl. beispielhaft pag. 273 Z. 137 ff. sowie auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Fatal ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Auskunft der UPD Waldau im Jahr 2007, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei Trennung von ihrem Ehemann die Schweiz verlassen müsse, worauf die Straf- und Zivilklägerin geschockt gewesen sei (pag. 214, unten).