vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Es ist nach Auffassung der Kammer auch nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin, welche in der Schweiz völlig isoliert lebte und vom Beschuldigten abhängig war, es nicht eher schaffte, sich von diesem zu trennen bzw. Hilfe von den Behörden anzunehmen und den Beschuldigten bei der Polizei anzuzeigen. Es ist nicht so, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 Jahre lang nichts unternommen hätte, vielmehr nahm die Straf- und Zivilklägerin mehrere Anläufe, den Beschuldigten zu verlassen. Wie Staatsanwalt S.___