in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1130). Sodann reflektierte die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen auch immer wieder das eigene Verhalten. Dabei erscheinen insbesondere die massiven Selbstvorwürfe der Straf- und Zivilklägerin, nicht eher etwas gegen ihren Ehemann unternommen zu haben, bzw. deren schlechtes Gewissen, weil sie die Kinder nicht besser beschützen konnte, nachempfindbar (vgl. beispielhaft pag. 279 Z. 89: «Ich hasse mich selbst und werfe mir vor, warum ich zulasse dass meine Kinder in so einer Situation leben müssen.» und pag. 336 Z. 557 f.: «Ich habe mir jeweils den Tod gewünscht, wenn ich gesehen habe, dass er die Kinder so schlägt.», vgl. auch pag.