25 schmückt hätte, wenn sie es erfunden hätte bzw. den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte im Verlauf der insgesamt acht Einvernahmen auch oft Gefühle und Empfindungen, im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten v.a. Angst, Verzweiflung und Unverständnis. Ihre eigene Angst sowie auch die Angst ihrer Kinder beschrieb die Straf- und Zivilklägerin dabei nachempfindbar, authentisch und nicht aufgesetzt (vgl. pag. 281 Z. 187 ff., pag. 286 Z. 419 ff. und Z. 430 ff., pag. 305 Z. 69 ff. und Z. 75 ff.,