bestätigt in der Einvernahme vom 19. Januar 2016, pag. 293 Z. 251 ff., in der Einvernahme vom 23. Februar 2016, pag. 306 Z. 123 ff., in der Einvernahme vom 23. August 2016, pag. 356 Z. 310 ff. und pag. 362 Z. 526 ff.). Es ist nicht ersichtlich, warum die Straf- und Zivilklägerin diese Schilderung hätte erfinden sollen, zumal sie das Vorgefallene wohl wesentlich dramatischer geschildert und ausge-