und Z. 773 ff.). Hätte die Straf- und Zivilklägerin ausserdem die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bloss erfunden, so hätte sie sämtliche Ärzte, Behörden, ihre Freundin K.________ und insbesondere auch ihre beiden kleinen Kinder bereits Jahre vor der Anzeigeerstattung in ihren «Komplott» miteinbeziehen und entsprechend instruieren sowie die Fassade über Jahre hinweg aufrecht erhalten müssen, um schliesslich unvermittelt «zuzuschlagen», was schlicht nicht realistisch ist. Schliesslich ergibt sich auch aus der Qualität der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass diese nicht erfunden sein können.