297 Z. 463 f.). Es sind sodann entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten allesamt erfunden haben sollte. Die Kammer geht insbesondere mit Fürsprecherin D.________ einig (vgl. pag. 1131), dass schlicht absurd ist, dass die Strafund Zivilklägerin die Vorwürfe nur erhoben haben soll, weil sie eine neue Wohnung gewollt habe (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 419 Z. 764 ff. und Z. 773 ff.).