angab, der Beschuldigte sei nicht zum Samenerguss gekommen (vgl. pag. 310 Z. 325 f. und Z. 343 f.), was klar gegen eine übermässige Belastungstendenz spricht (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1125). Darüber hinaus machte die Straf- und Zivilklägerin sogar den Beschuldigten entlastende Angaben, wenn sie betreffend den Nötigungsvorwurf aussagte, der Beschuldigte habe ihr das Messer an den Hals gehalten, sie aber nicht damit berührt und auch keine schnellen und unkontrollierten Bewegungen gemacht (vgl. pag. 297 Z. 424 f.), sie sei nicht verletzt worden (pag. 297 Z. 463 f.).