In Bezug auf die Schilderung, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gerissen bzw. ihren Kopf nach unten gedrückt, so dass ihre Wirbelsäule geknackst habe, handelt es sich sodann – wie bereits erwähnt – gerade um eine sehr ausgefallenes Detail, mithin ein Realkennzeichen welches für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin spricht. Ausserdem wird in Bezug auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikten gerade deutlich, dass die Straf- und Zivilklägerin Letzteren nicht übermässig belastete, sondern beispielsweise im Zusammenhang mit der erzwungenen oralen Befriedigung bzw. der Stimulation mit der Hand