24 dem mag es sehr wohl sein, dass die Straf- und Zivilklägerin manchmal mehrmals täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben musste, vereinzelt allenfalls sogar sechs Mal am Tag. In Bezug auf die Schilderung, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gerissen bzw. ihren Kopf nach unten gedrückt, so dass ihre Wirbelsäule geknackst habe, handelt es sich sodann – wie bereits erwähnt – gerade um eine sehr ausgefallenes Detail, mithin ein Realkennzeichen welches für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin spricht.