Bei der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben müssen (vgl. pag. 353 Z. 169 f.), könnte es sich zunächst um einen Übersetzungsfehler handeln, zumal die Straf- und Zivilklägerin diese Aussage kein zweites Mal wiederholte. Ausser-