So schilderte die Straf- und Zivilklägerin insbesondere den unerwünschten Geschlechtsverkehr sehr nüchtern und nachvollziehbar. Die Verteidigung kann denn auch nicht gehört werden, wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, die Straf- und Zivilklägerin habe übertrieben, wenn sie angegeben habe, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Sex haben müssen, oder wenn sie geschildert habe, der Beschuldigte habe sie so stark an den Haaren gezogen, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (vgl. pag. 1121). Bei der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, sie habe oft sechs Mal täglich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr haben müssen (vgl. pag.