Des Weiteren wird dazu auf die Ausführungen unter II.13.3.2. Aussagen von E.________, II.13.3.5. Aussagen von K.________ und II.13.3.8. Aussagen von N.________ hiernach verwiesen. Weiter hält die Kammer fest, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht unnötig belastend und frei von Übertreibungen sind. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin insbesondere den unerwünschten Geschlechtsverkehr sehr nüchtern und nachvollziehbar.