Überdies ist den durch die Straf- und Zivilklägerin konsultierten Ärzten und Behörden sehr wohl zuzutrauen, mit einem gewissen Mass an Objektivität zu entscheiden, welche der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet wurden und in die Berichte Eingang fanden. Es liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass insbesondere Ärzte sich von der Straf- und Zivilklägerin hätten instrumentalisieren lassen und Tatsachen in ihre Berichte geschrieben hätten, welche nicht mit ihren eigenen Beobachtungen vereinbar wären. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch der Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu erwähnen, aus welchem