23 denen Berichte insofern übereinstimmt, als alle Berichte Hinweise auf häusliche Gewalt enthalten. Überdies ist den durch die Straf- und Zivilklägerin konsultierten Ärzten und Behörden sehr wohl zuzutrauen, mit einem gewissen Mass an Objektivität zu entscheiden, welche der Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet wurden und in die Berichte Eingang fanden.