und Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1127 und pag. 1130). Der Einwand der Verteidigung, sämtliche dieser Beweismittel basierten bloss auf den subjektiven Schilderungen der Strafund Zivilklägerin, weshalb diesen einzig derselbe Beweiswert wie den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zukomme (vgl. pag. 1120), greift vor diesem Hintergrund zu kurz; die Straf- und Zivilklägerin müsste jahrelang verschiedenen Ärzten und Behörden gegenüber etwas vorgespielt haben, zumal der Inhalt der verschie-