2.) bestätigt. Allgemein geht aus den diversen der Kammer zur Würdigung vorliegenden ärztlichen und behördlichen Berichten hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin schon Jahre vor der Anzeigeerstattung gegenüber Ärzten und Behörden von der erlittenen sexuellen, körperlichen und psychischen Gewalt erzählte, was ganz klar gegen eine falsche Anschuldigung durch die Straf- und Zivilklägerin spricht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.13.3.9. Diverse Arztberichte, II.13.3.10 Gefährdungsmeldungen und II.13.3.11 Edierte Akten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz und der KESB Bern hiernach sowie auch die Ausführungen von Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.__