vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen hiernach). Derartige Aussagen kann nur jemand machen, der das Geschilderte selber auf genau diese Art und Weise erlebt hat. Fürsprecherin D.________ ist denn auch beizupflichten, wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin erfolgten oft aus der Erlebensperspektive. So erzählte die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem schmerzhaften Analverkehr auch, dass sie während dessen innerlich immer auf zehn und rückwärts gezählt habe (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin werden ferner durch ärztliche Berichte objektiviert.