Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1121) finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sodann auch Schilderungen von ausgefallenen Einzelheiten – ein weiteres Glaubhaftigkeitskriterium. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise, wie sie sich während des schmerzhaften Analverkehrs immer wieder auf den Finger gebissen habe (pag. 352 Z. 145 f.) und dass der Beschuldigte sie einmal derart stark an den Haaren gerissen bzw. dadurch ihren Kopf nach unten gerissen habe, dass ihre Wirbelsäule geknackst habe (pag. 301 Z. 624 ff., pag. 353 Z. 184 f.; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen hiernach).