1125 sowie pag. 1130). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Straf- und Zivilklägerin und dafür, dass diese die erhobenen Vorwürfe nicht etwa erfunden und den Strafverfolgungsbehörden freiwillig erzählt hat – schon gar nicht über acht Einvernahmen hinweg und während jeweils mehreren Stunden. Sodann differenzierte die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen auch, dass ihr Sohn öfter geschlagen werde als ihre Tochter, und auf welche Art der Beschuldigte ihre Kinder geschlagen habe (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiervor) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.