Staatsanwalt S.________ und Fürsprecherin D.________ ist beizupflichten (vgl. pag. 1125 und pag. 1130), wenn sie in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführten, dieser erste Geschlechtsverkehr sei für die Straf- und Zivilklägerin traumatisierend gewesen und es ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dieser gewaltgeprägten Erfahrung mit dem Beschuldigten keine weiteren sexuellen Kontakte dieser Art mehr haben wollte (vgl. pag. 308 Z. 214 ff., pag. 351 Z. 90 ff.). Als weiteres Realkennzeichen ist der hohe Detaillierungsgrad der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu nennen; insbesondere schilderte die Straf- und Zivilklä-