Fernbedienung nach ihr geworfen habe, aber nicht mehr sagen konnte, wo er sie getroffen habe (pag. 326 Z. 186 f. und Z. 189 f.). Anders als die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1121) sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Auffassung der Kammer auch inhaltlich logisch konsistent und es lassen sich darin keine wesentlichen Widersprüche ausmachen. Insbesondere kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin einerseits aussagte, sie hätte sich beim Geschlechtsverkehr vom Beschuldigten Liebe und ein Vorspiel gewünscht (vgl. pag. 299 Z. 553 ff., pag. 306 Z. 139, pag. 308 Z. 2017 ff., Z. 222 ff., Z. 243 f. und