, Z. 545 ff. und Z. 551 ff.). Einmal habe der Mund von F.________ geblutet (pag. 291 Z. 156 f.). Diese konstanten Angaben würdigend, hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin die grosse Anzahl von Delikten verhältnismässig gut zeitlich und örtlich einordnen konnte. So konnte sie beispielsweise betreffend die letzte Vergewaltigung das konkrete Datum vom Vorabend der Abreise des Beschuldigten in den Iran, d.h. den 10. November 2015, angeben (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor), oder in Bezug auf die Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin im öffentlichen Raum schlug, kniff und bespuckte, genau bezeichnete Örtlichkeiten nennen.