Er habe auch Drohungen gegen ihre Familie gerichtet. So habe er ihr gedroht, dass er sich ihre Familie vornehmen werde, sich bei ihrer Familie rächen oder diese unter Druck setzen werde (pag. 281 Z. 169 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 23. Februar 2016 bestätigte die Straf- und Zivilklägerin die Drohungen des Beschuldigten betreffend ihre Familie und führte aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie könne ihn verlassen, sie wisse aber nicht, was ihrer Familie passieren könnte. Er heisse A.________ und wisse genau, was er ihrer Familie antun werde; er werde ihrer Familie mit Säure eine schöne Marke auf ihr Gesicht machen, damit sie es lebenslang nicht vergessen könne (pag.