333 Z. 426 ff.). Es habe sich um ein grosses Messer mit braunem Griff und glatter Klinge gehandelt, mit welchem sie Fleisch geschnitten hätten (pag. 296 Z. 410 ff., pag. 297 Z. 421 f.). Als sie das Messer gesehen habe, habe sie sich langsam hingesetzt. Der Beschuldigte habe sich vor sie hingesetzt und ihr das Messer unterhalb des Kehlkopfes gehalten (pag. 297 Z. 415 ff.). Sie habe zu weinen angefangen und ihm versprochen, es nie wieder anzusprechen (pag. 297 Z. 417 f.).