339 Z. 683 ff.). Bei allen drei Vorfällen habe der Beschuldigte ihr jeweils gesagt, dass sie nicht im Ansatz an eine Trennung denken dürfe (pag. 333 Z. 429 f.) und dass er zuerst sie und anschliessend sich selber umbringen werde (pag. 333 Z. 438 f.). Die Straf- und Zivilklägerin war sich bei ihren Ausführungen einzig in Bezug auf die Daten der Vorfälle bzw. deren Reihenfolge nicht mehr ganz sicher, wobei sie ihre diesbezüglichen Unsicherheiten aber offen kund tat (pag. 297 Z. 432 und Z. 460 f., pag. 331 Z. 355 ff. und Z. 386 f., pag.