327 Z. 201 f. und Z. 204 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin schilderte diese ebenfalls über die ganze Dauer des Strafverfahrens hinweg konstant drei verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit einem Messer und einer von ihr vorgeschlagenen Trennung. Insgesamt sei es zwei bzw. drei Mal vorgekommen, dass der Beschuldigte ein Messer geholt und sie damit bedroht habe (pag. 297 Z. 447 ff. und Z. 451 ff., pag. 331 Z. 352 ff.), er habe dabei immer dasselbe Messer benutzt (pag. 331 Z. 364 f.). Sie habe bei den Vorfällen Angst gehabt (pag. 332 Z. 421 f., pag. 339 Z. 683 ff.).