305 Z. 84 ff. und Z. 98 f.). Im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt schilderte die Straf- und Zivilklägerin sodann insbesondere die folgenden drei Vorfälle wiederholt und ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen in den zentralen Punkten: - Einmal habe der Beschuldigte ihr den kleinen Finger ausgerenkt, als sie dem Besuch seiner Ansicht nach die falschen Getränke habe anbieten wollen. Sie sei vor dem Beschuldigten gestanden und habe ihre beiden Hände hochgehoben, um ihm zu zeigen, dass er Ruhe bewahren solle, der Beschuldigte habe seine Hand hochgehoben und damit auf ihren Finger geschlagen. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und geweint.