bruar 2016 (pag. 192 f.) objektiviert. Ebenfalls gleichbleibend gab die Straf- und Zivilklägerin stets zu Protokoll, sie und ihr Mann hätten beide gewusst, dass sie schwanger gewesen sei (pag. 294 Z. 296 f. und Z. 299 ff., pag. 330 ff., pag. 762 Z. 32 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, evtl. teilweise Tätlichkeiten z.N.d. Straf- und Zivilklägerin sagte diese über die Dauer sämtlicher Einvernahmen hinweg immer wieder aus, sie habe stets versucht, ihrem Mann keinen Grund zu liefern, um gewalttätig zu werden (pag. 274 Z. 180, pag. 279 Z. 111, pag. 282 Z. 248 f., pag. 290 Z. 73 ff., pag. 294 Z. 268 ff.). Der Be-