Diese Angaben bestätigte die Straf- und Zivilklägerin in sämtlichen folgenden Einvernahmen (pag. 313 Z. 492 ff., pag. 315 Z. 577 ff., pag. 352 Z. 145 ff. und Z. 152 ff., pag. 358 Z. 364 ff., Z. 373 f., Z. 376 ff., Z. 380 f. und Z. 383 ff.). Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin eine andere Situation, in welcher es immer wieder zu Analverkehr gekommen sei, gleichbleibend wie folgt: Sehr oft sei der Beschuldigte, nachdem sie am Vorabend vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, ein paar Stunden später bzw. frühmorgens (ungefähr gegen fünf Uhr) zu ihr gekommen, während sie geschlafen habe, und habe Analverkehr gewollt. Beim Versuch in sie einzudringen, sei sie aufgewacht.