und Z. 522 ff.). Der Beschuldigte habe sie nach dem Sex oft angespuckt und ihr gesagt, sie sei ein Hund bzw. eine Hündin (pag. 275 Z. 228, pag. 313 Z. 497 f., pag. 353 Z. 176 f., pag. 354 Z. 222 ff.). Der Geschlechtsverkehr habe meistens so angefangen, dass sie mit seinem Penis habe spielen müssen, um ihn zu erregen. Der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand und dann ihren Kopf an seinen Penis gehalten, und zwar dermassen fest, dass sie das Knacken ihrer Wirbelsäule gehört habe. Sie habe versucht ihren Kopf hochzuheben bzw. aufzustehen, doch er habe mit seiner Hand verhindert, dass sie ihren Kopf habe bewegen könne.