325 Z. 146 ff.). Insbesondere nach der Geburt von E.________ habe der Beschuldigte vermehrt Gewalt angewandt (pag. 293 Z. 249 ff., pag. 305 Z. 108 ff.). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin gleichbleibend, dass der Beschuldigte sich nie Zeit für seinen Sohn genommen habe, den ganzen Tag kein Wort mit diesem rede und trotz Bitten und Flehen ihrerseits nicht ein einziges Mal mit ihm auf den Spielplatz gegangen sei (pag. 278 Z. 58 f., pag. 280 Z. 125 ff., pag. 293 Z. 232 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass der Beschuldigte F.________ auf der Toilette eingesperrt und das Licht ausgeschaltet habe (pag. 335 Z. 518 f., pag. 761 Z. 18 ff.).