Nachfolgend wird dargelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf sämtliche angeklagten Vorwürfe konstante und gleichbleibende, mithin glaubhafte Aussagen machte: So erzählte die Straf- und Zivilklägerin die Situation bei der Familie A.________ zu Hause betreffend stets gleichbleibend, dass bei ihnen alles verboten sei, sie und die Kinder keinen Lärm machen oder laut lachen dürften. Das einzige, was sie tun dürften, sei zu atmen (pag. 272 Z. 84 ff., pag. 274 Z. 179 ff., pag. 761 Z. 8 ff.). Sie hätten die Wohnung nicht ohne Grund verlassen dürfen, sie habe jeweils Vorwände suchen müssen, um mit ihren Kindern ins Freie zu gehen oder deren Spielkameraden zu treffen (pag.