15 Zunächst hält die Kammer fest, dass nicht oder nicht in der geschilderten Art und Weise Erlebtes nicht dermassen konstant nacherzählt werden kann, wie es die Straf- und Zivilklägerin über insgesamt acht [sic!] Einvernahmen hinweg tat. Nachfolgend wird dargelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf sämtliche angeklagten Vorwürfe konstante und gleichbleibende, mithin glaubhafte Aussagen machte: So erzählte die Straf- und Zivilklägerin die Situation bei der Familie A._____