1109 ff.). Wie nachfolgend aufgezeigt werden wird, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Strafverfahrens abgesehen von kleinen, unwesentlichen Abweichungen gleich geblieben. Ausserdem sind sie detailliert, authentisch, nachvollziehbar und logisch konsistent, mithin glaubhaft. Wesentliche Widersprüche finden sich weder in Bezug auf die eigenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, noch im Abgleich mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere auch im Vergleich mit den Aussagen der Zeugen nicht.