sowie der KESB Bern (pag. 482 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 147 f.), eine Anzeige von P.________ inkl. in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 492 f.), ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschuldigten (datierend vom 17. Juni 2016, pag. 508 ff.) sowie Notizen betreffend Abklärungen bei der Q.________ (Schule) und der R.________ (Kita) (pag. 119, pag. 479 und pag. 481) in den Akten – auch diese Beweismittel sind in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. auch dazu II.12.3. Konkrete Würdigung hiernach).