14 13.2 Beweismittel Der Kammer liegen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten, des gemeinsamen Sohnes E.________ sowie der Zeugen J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ zur Würdigung vor. Es wird darauf verzichtet, die Aussagen in zusammengefasster Form wiederzugeben. Sofern relevant wird auf die einzelnen Aussagen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen (vgl. dazu die Erwägungen unter II.13.3. Konkrete Würdigung hiernach).