180 Abs. 1 StGB. In den Akten findet sich kein Strafantrag, entsprechend fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung. Demzufolge ist das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen ab dem Jahr 2013 bis Ende 2015 in Bern z.N.v. F.________, einzustellen. Es rechtfertigt sich dafür weder die Ausscheidung von Verfahrenskosten noch die Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. dazu auch VI. Kosten und Entschädigungen hiernach).